den verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Zielen und Pflichten der Schweiz zur freundlichen Kooperation des Landes mit anderen Staaten und mit den in der Schweiz wirkenden internationalen Organisationen vereinbar (vgl. im vorliegenden Fall den Briefwechsel vom 22. Oktober / 4. November 1946 zwischen der Schweiz und den Vereinten Nationen über die Vorrechte und Immunitäten dieser Organisation in der Schweiz, SR 0.192.120.11). 9.