16 Nun kann es für den Empfangsstaat respektive bei internationalen Organisationen für den Gaststaat sicher Gründe geben, auch die Person des Diplomaten und dessen Aktivitäten zu überprüfen, um eventuelle, vom Diplomaten ausgehende Gefahren auszuschliessen. Allerdings setzt auch diese Argumentationslinie einen hinreichenden Verdacht voraus und darf ohne einen solchen keinesfalls vorgenommen werden.