Nachdem aber im vorliegenden Fall jeder designierte Diplomat ohne begründeten Verdacht überprüft wird, entspricht dies nicht diesen Ausnahmefällen. Aufschlussreich ist auch ein Vergleich mit den völkerrechtlichen Grundsätzen für die Behandlung des diplomatischen Kuriergepäcks. Art. 27 und 35 WÜD regeln das Depeschenrecht und schützen unter anderem die Unverletzlichkeit des diplomatischen Kuriergepäcks. Im Zuge von einigen Missbrauchsfällen in den letzten Jahren stellte sich die Frage, ob und mit welchen Mitteln sich der Empfangsstaat gegen einen Missbrauch schützen könne. Wiederholt wurde z. B. Diplomatengepäck für den Transport von Drogen, Waffen, Sprengstoff und Schmuggelware verwendet.