Im vorliegenden Fall der präventiven Sicherheitsüberprüfung eines Diplomaten geschieht diese ohne sein Wissen und Einverständnis. Auch wenn in der Literatur anerkannt wird, dass die diplomatischen Vorrechte nicht absolut gelten, so werden Ausnahmen doch stets restriktiv gehandhabt, und sie sind nur im Zusammenhang mit begründetem Verdacht einer Gefahr entweder für den Empfangsstaat oder aber den Diplomaten selbst zulässig. (Denza, a.a.O. S. 220). Nachdem aber im vorliegenden Fall jeder designierte Diplomat ohne begründeten Verdacht überprüft wird, entspricht dies nicht diesen Ausnahmefällen.