15 um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.» Nach Art. 39 WÜD stehen dem Diplomaten diese Vorrechte und Immunitäten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in den Empfangsstaat zu. Diese Grundsätze von Art. 29 WÜD sind zweifelsohne bei sicherheitsund kriminalpolizeilichen Überprüfungen von akkreditierten Diplomaten zu beachten. Sie entfalten aber auch eine gewisse Vorwirkung vor der Akkreditierung, auch wenn ein, von einem Staat designierter Diplomat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Akkreditierung hat.