Völkerrechtlich vorgesehen ist etwa, dass in den Sitzabkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit internationalen Organisationen ein Vorbehalt gemacht wird, wonach der Schweizerische Bundesrat befugt ist, im Interesse der Sicherheit der Schweiz zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, wobei diese Befugnis mit einer grundsätzlichen Pflicht zur Zusammenarbeit mit der betreffenden Organisation im Anwendungsfall verbunden ist (vgl. z. B. Art. 25 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Weltgesundheitsorganisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz, vom 21. August 1948, SR 0.192.120.281; Art.