Einschlägig ist das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD, SR 0.191.01), das per Analogie auch für die Beziehungen zwischen einem Sitz- respektive Gaststaat und den Vertretungen bei internationalen Organisationen auf seinem Staatsgebiet gilt und das z. B. zu seinen Vorläufern auch die Artikel IV ff. des Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Organisationen der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen, vom 11. Juni / 1. Juli 1946 (SR 0.192.120.1) zählt.