Im Weiteren ist es aber auch fraglich, ob die systematische, präventive Überprüfung der um Akkreditierung ersuchenden Diplomatinnen und Diplomaten und sonstiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Vertretungen in der Schweiz völkerrechtlich zulässig ist. Einschlägig ist das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD, SR 0.191.01), das per Analogie auch für die Beziehungen zwischen einem Sitz- respektive Gaststaat und den Vertretungen bei internationalen Organisationen auf seinem Staatsgebiet gilt und das z. B. zu seinen Vorläufern auch die Artikel IV ff.