1999, S. 346 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wie aus den allgemeinen Bestimmungen des BWIS und vor allem aus den erwähnten Melde- und Bekanntgabevorschriften nach BWIS und VWIS der Zweck, der Umfang und die Schranken der Überprüfung von diplomatischen und konsularischen Vertreterinnen und Vertretern anderer Staaten in der Schweiz erkennbar und bestimmbar sein sollen. b. Im Weiteren ist es aber auch fraglich, ob die systematische, präventive Überprüfung der um Akkreditierung ersuchenden Diplomatinnen und Diplomaten und sonstiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Vertretungen in der Schweiz völkerrechtlich zulässig ist.