Das Erfordernis der Bestimmtheit steht im Dienste des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit mit den Elementen der Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns sowie der rechtsgleichen Rechtsanwendung». Eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit ist die zentrale verfassungsrechtliche Anforderung an die gesetzliche Grundlage, die zur Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe durch die polizeiliche Datenbearbeitung nach Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), unerlässlich ist[7] (vgl. Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2002, Art. 36 Rz. 11 ff.