Namentlich enthalten die Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Bst. f BWIS keinen entsprechenden gesetzlichen Auftrag. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, worauf gestützt eine Anfrage des EDA und eine anschliessende Überprüfung durch den DAP aus einem bestimmten, konkreten Anlass heraus gerechtfertigt werden können (vgl. dazu unten E. 8 b). Für die systematische Kontrolle aller Diplomaten unter Zusammenzug aller über sie vorhandenen polizeilich relevanten Informationen fehlt aber eine ausreichend bestimmte, gesetzliche Grundlage, wie sie vom Bundesverfassungsrecht und von der EMRK gefordert werden.