8 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 27. Juni 2001 (VWIS, SR 120.2) sind dem DAP unaufgefordert die in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführten Vorgänge und Feststellungen zu melden. Umgekehrt erfolge die Weitergabe von Erkenntnissen des DAP an das EDA gemäss Art. 17 Abs. 1 BWIS bzw. Art. 18 Abs. 1 und Anhang 2 Ziff. 6 VWIS. a. Die EDSK stellt fest, dass für die Rechtfertigung der systematischen Überprüfung von Akkreditierungsgesuchen ausländischer Diplomaten im geltenden schweizerischen Polizeirecht des Bundes nur Meldepflichten und Bekanntgabebefugnisse auf Verordnungsstufe angerufen werden. Namentlich enthalten die Art. 2 Abs. 1 und Art.