13 hat somit bestätigt, dass eine Triage des Datenbestandes bezüglich der Daten unterlassen wurde, die (wenn überhaupt) in den Anwendungsbereich von Art. 2 BWIS fallen, und der Daten, die nicht in die ISIS-Datenbank gehören. 8. Im Rahmen der Kontrolle durch die EDSK wurde festgestellt, dass das EDA offensichtlich alle Akkreditierungsgesuche ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertreter routinemässig dem DAP zuleitet. Dies bestätigt auch eine Weisung vom 1. August 2003 des Chefs DAP betreffend der Zusammenarbeit mit dem EDA, wonach alle Akkreditierungsgesuche von Botschaftern, Militärattachés und Honorarkonsuln zu überprüfen seien.