260ter StGB). Festzustellen ist im vorliegenden Fall, dass eine Reihe von Informationen jedenfalls nichts mit einer allfälligen Tätigkeit einer kriminellen Organisation zu tun haben, etwa die Informationen zur Akkreditierung vom (...) und zum Entzug der Akkreditierung vom (...) für NN. Das Bundesamt hat gegenüber der EDSK zugegeben, dass diese und weitere Daten nicht ins Informatisierte Staatsschutz-Informations-System ISIS, sondern allenfalls ins Informationssystem der Bundespolizei JANUS gehören. Der DAP