der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers sein berechtigtes Ziel gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgte». Es gebe aber seiner Meinung nach «keine Zweifel daran, dass der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war». Sodann bemerkt er mit Zustimmung der sieben weiteren Richter: «Sich auf die mehr oder weniger undifferenzierte Aufbewahrung von Information betreffend das Privatleben von Einzelpersonen zur Verfolgung eines legitimen nationalen Sicherheitsinteresses zu beziehen, ist meiner Meinung nach evidentermassen problematisch.