Im Urteil Rotaru gegen Rumänien vom 4. Mai 2000 (Requête No 28341/95, Recueil 2000-V, § 44) stellte der EGMR bezüglich der Beeinträchtigung des Privatlebens, fest: «Dies trifft auf den vorliegenden Fall umso mehr zu, als einige der Informationen für falsch befunden wurden und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie den guten Ruf des Beschwerdeführers verletzen.» Zudem hat der Richter und Gerichtspräsident Wildhaber zusammen mit sieben Kollegen in einer zustimmenden Meinung zum Urteil Rotaru festgehalten, dass die Weiterbearbeitung von mindestens teilweise als unrichtig erkannten Daten über Betätigungen des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel aufwerfe, «ob