Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgehalten hat, beschränkt die behördliche Bearbeitung solcher Daten grundsätzlich die persönliche Freiheit und das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).