Zu der unter E. 3 Bst. a genannten Rechtsfrage lässt sich festhalten, dass die am 21. März 2005 vom stellvertretenden Direktor des BAP geäusserte Auffassung, dass sich die beim DAP vorhandenen Daten für NN nicht, wie von der EDSK in Ziff. 2 des Urteils von 2003 befürchtet, nachteilig ausgewirkt haben, weil die Datenbearbeitung für ihn zu keinen nachteiligen Folgen geführt habe, in mehrfacher Beziehung unzutreffend ist. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgehalten hat, beschränkt die behördliche Bearbeitung solcher Daten grundsätzlich die persönliche Freiheit und das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art.