Es ist für die EDSK nicht verständlich, dass alle diese von unbekannter Drittseite dem EDA zugespielten Informationen im Lichte von Art. 4 und 5 DSG vom DAP als «zuverlässige Quelle» bezeichnet werden[3] und dass insgesamt zu den gespeicherten Daten keinerlei kritische Beurteilung erfolgte. b. Wenn vorstehend gesagt wird, dass im Staatsschutzbereich die Richtigkeitskontrolle durch den EDSB und die EDSK wegen des Ausschlusses der betroffenen Person nur beschränkt möglich ist, so lässt sich im konkreten Fall immerhin festhalten, dass NN aus dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren gegenüber der Bundesanwaltschaft weitgehend Kenntnis von den gespeicherten Daten hat.