Die begrenzten Möglichkeiten der quasi-gerichtlichen Aufsicht zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung zeigt sich vor allem im konkreten Fall. Die EDSK kann die Richtigkeit der beim DAP gespeicherten Daten vor allem deshalb nur sehr begrenzt beurteilen, - obwohl dies nach Art. 5 DSG (in der zum Zeitpunkt der Kontrollen geltenden Fassung vom 19. Juni 1992) eine der zentralen Voraussetzungen der Rechtmässigkeit der Bearbeitung wäre -, weil das Kontrollverfahren es ausschliesst, dass sich die betroffene Person zu den Datenbearbeitungen äussern kann.[2] Entsprechend ist die «Qualität» der bearbeiteten Informationen häufig fragwürdig, ja vermutlich in der Regel schlecht.