EDSB und EDSK müssen somit die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung kontrollieren und dabei mindestens eine Plausibilitäts- oder eine Willkürprüfung durchführen. Diese Überprüfung wird immerhin dadurch erleichtert, dass insbesondere das BWIS und das dazugehörige Ausführungsrecht verschiedene Regelungen enthalten, die eine gewisse Konkretisierung