Art. 3, Art. 10 Abs. 1 - Abs. 3 Verordnung über das Informations-System der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) vom 30. November 2001 (SR 360.2). Würden der EDSB und die EDSK auf die Überprüfung der Verhältnismässigkeit wegen der erwähnten Schwierigkeiten allgemein verzichten, würde gerade eine der wesentlichsten im Recht enthaltenen Schutzvorkehren gegen unrechtmässige Datenbearbeitungen aus den Kontrollen ausgeschlossen. EDSB und EDSK müssen somit die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung kontrollieren und dabei mindestens eine Plausibilitäts- oder eine Willkürprüfung durchführen.