Eine Überprüfung unter strafprozessualen Gesichtspunkten (bspw., ob Informationen aus einem der Systeme überhaupt für Strafverfahren verwendet werden dürfen) ist vom Datenschutzrecht her nur begrenzt durchführbar. Trotz dieser offensichtlichen Schwierigkeiten können der EDSB und die EDSK nicht generell auf die Überprüfung dieser Punkte verzichten. Hinsichtlich der Überprüfung der Verhältnismässigkeit fällt ins Gewicht, dass im Polizeibereich die Zulässigkeit von Datenbearbeitungen bzw. deren Schranken oft gerade über die Notwendigkeit der Datenbearbeitung für die Erfüllung der Aufgaben der entsprechenden Organisationseinheit definiert wird (vgl. z. B. Art. 3 Abs. 4, Art. 13 Abs. 3, Art.