(vgl. E. 11) 4. In ihrem Urteil vom 22. Mai 2003/15. März 2004 Nr. 04/01 hat die EDSK grundsätzliche Überlegungen zu ihren Möglichkeiten einer materiellen Beurteilung von Datenbearbeitungen beim BAP angestellt. Sie führte Folgendes aus (E. 3): «Da wie gesagt die persönlichen Rechtschutzinteressen der betroffenen Person nur beschränkt objektivierbar sind und nur angenommen werden können, ist fraglich, welche Rechte sich ohne Mitwirkung der betroffenen Person überhaupt stellvertretend durch EDSB und EDSK ausüben lassen. Besonders problematisch scheinen diesbezüglich Prüfungen der Datenrichtigkeit und der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung.