Wie ist die Zusammenarbeit des DAP mit dem EDA zu beurteilen? Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Bundesamt die von Drittseite dem EDA zugespielten Informationen übernommen, die Quellen durchwegs als «zuverlässig» bezeichnet und die Daten ohne Vermerk oder Kritik weiterbearbeitet. Welche Rechtsgrundlage besteht für diese Zusammenarbeit? (vgl. E. 8) d) Können die Daten, jedenfalls diejenigen, die von der Bundesanwaltschaft im September 1999 ans BAP überführt wurden, noch weiter bearbeitet werden, nachdem die EDSK rechtskräftig entschieden hat, dass die Daten bei der