Gegenteils hatte er sie im Bezug auf seine Weigerung, Auskunft zu erteilen, als «richtig erachtet» (Stellungnahme vom 27. April 2004). Entsprechend muss die EDSK ihre eigene Rechtsbeurteilung ohne Einbezug der Überlegungen des EDSB vornehmen. 3. Der vorliegende Fall stellt folgende Rechtsfragen: a) Entspricht die Bearbeitung der Daten von NN den Anforderungen von Art. 4 und 5 DSG? (vgl. nachfolgend E. 5 und 6) b) Geht es bei der Bearbeitung der Daten über NN um eine Aufgabe des DAP nach Art. 2 Abs. 3 BWIS? (vgl. E. 7) c) Wie ist die Zusammenarbeit des DAP mit dem EDA zu beurteilen?