14 Abs. 2 ZentG und Art. 18 Abs. 1 BWIS sowie über die Zentralstellen (heute Bundeskriminalpolizei) und den Dienst für Analyse und Prävention im BAP, namentlich hinsichtlich des Vollzugs der Empfehlungen des EDSB.» (E. 1c des obgenannten Urteils Nr. 04/01). 2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der EDSB keine dokumentierten Einwendungen gegen die Bearbeitung der Daten von NN durch den DAP erhoben und keinerlei Empfehlungen bezüglich dieser Bearbeitung abgegeben hat. Gegenteils hatte er sie im Bezug auf seine Weigerung, Auskunft zu erteilen, als «richtig erachtet» (Stellungnahme vom 27. April 2004).