Zentralstelle gerichtet habe. 4 Registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben, wird beim Dahinfallen der Interessen der Strafverfolgung an der Geheimhaltung, spätestens bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer, nach Massgabe des Datenschutzgesetzes Auskunft erteilt, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.» Die EDSK hat namentlich festgehalten, dass es sich bei ihrer Aufgabe nach BWIS und ZentG nicht um eine blosse Ombudsfunktion handle, wo es darum gehe, Menschen, die Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Rechte benötigen, zu beraten und zwischen diesen und den Behörden zu vermitteln. «Im Gegenteil hat die EDSK in den Verfahren nach Art. 14 ZentG und Art. 18