Allerdings hat der Gerichtshof dann am 9. Juni 2006 verfügen können, dass der klagende Staat am 15. respektive 24. Mai 2006 durch seinen ständigen Vertreter bei der UNO seine Klage zurückgezogen hat. Die Eidgenössische Datenschutzkommission zieht in Erwägung: 1. Die Überprüfungskompetenz der EDSK bezüglich der Mitteilung des EDSB nach Art. 18 Abs. 2 BWIS bzw. nach Art. 14 Abs. 3 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG, SR 360) an eine Person, die um indirekte Auskunft ersucht hat, wurde von der EDSK in ihrem Grundsatzentscheid vom 22. Mai 2003 / 15. März 2004[1] geklärt. Art. 18 BWIS ist oben unter A. wiedergegeben;