Zugleich bringt das Amt in seiner zitierten Stellungnahme vom 21. März 2005 zum Ausdruck, dass es in dieser Bearbeitung keinerlei Persönlichkeitsverletzung sehe, weil es nicht zu Lasten von NN zu einer einschränkenden Massnahme diesem gegenüber gekommen sei. Ob damit die materielle Rechtmässigkeit der Bearbeitung zu bejahen ist, ist allerdings eine von der EDSK nachfolgend zu beurteilende Rechtsfrage. H.