Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass das BAP, was auch anlässlich der Überprüfung vom 29. November 2005 seitens des Amtes festgehalten wurde, der Auffassung ist, dass die Daten über NN zu Recht im Rahmen der präventiven polizeilichen Informationsbearbeitung nach BWIS aufgrund des Verdachts einer Verbindung zur organisierten Kriminalität bearbeitet werden. Zugleich bringt das Amt in seiner zitierten Stellungnahme vom 21. März 2005 zum Ausdruck, dass es in dieser Bearbeitung keinerlei Persönlichkeitsverletzung sehe, weil es nicht zu Lasten von NN zu einer einschränkenden Massnahme diesem gegenüber gekommen sei.