es wurde keine Einreisesperre verhängt, es wurde aufgrund der sorgfältigen Abklärungen der Verdachtsmomente von einem Verfahren abgesehen, und schliesslich erhob die Bundespolizei ausdrücklich keine Einwände gegen die Akkreditierung NNs.» Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass das BAP, was auch anlässlich der Überprüfung vom 29. November 2005 seitens des Amtes festgehalten wurde, der Auffassung ist, dass die Daten über NN zu Recht im Rahmen der präventiven polizeilichen Informationsbearbeitung nach BWIS aufgrund des Verdachts einer Verbindung zur organisierten Kriminalität bearbeitet werden.