7 nach aussen getragene Bewertung der damaligen Bundespolizei korrekt und zudem für NN nicht belastend waren; es wurde keine Einreisesperre verhängt, es wurde aufgrund der sorgfältigen Abklärungen der Verdachtsmomente von einem Verfahren abgesehen, und schliesslich erhob die Bundespolizei ausdrücklich keine Einwände gegen die Akkreditierung NNs.»