» Entsprechend kam die EDSK zum Entscheid, dass die Akten jedenfalls bei der Bundesanwaltschaft zu vernichten seien und « - wenn überhaupt - vom BAP bzw. DAP weiterzuführen bzw. aufzubewahren» seien (E. 4 am Ende). Auf eine Anfrage des Präsidenten der EDSK vom 16. März 2005 an das BAP, wie sich dieses Amt angesichts des Urteils der EDSK vom 3. Februar 2003 gegenüber der Bundesanwaltschaft zur Weiterbearbeitung der Daten von NN verhalte, äusserte sich der stellvertretende Direktor des BAP dahin, dass die EDSK in ihrem Urteil den Vorbehalt gemacht habe, dass die Daten von NN nach der Überführung des DAP von der Bundesanwaltschaft in das BAP