Nach den Angaben der Bundesanwaltschaft wurden die Akten für eine Auskunftserteilung an das EDA geführt und nicht zur Abklärung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren zu eröffnen ist. «Da die Akten in einer anderen Funktion» der Bundesanwaltschaft angelegt worden waren und da «der Bezug zu einer möglichen Straftat bloss theoretischer, abstrakter Natur war, aber nie Anlass zu Abklärungen hinsichtlich Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat,» konnte nach dem Urteil der EDSK für die Aufbewahrung der Akten bei der Bundesanwaltschaft nicht auf Art. 29bis Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP, SR 312.0) abgestellt werden.