(Urteil EDSK vom 3. Februar 2003 E. 2 am Ende). Gleichzeitig wurde in diesem Urteil festgehalten, dass ehemals die Aktenführung bei der Bundesanwaltschaft auf Veranlassung des EDA im Hinblick auf eine allfällige administrative Massnahme, nämlich den Entzug der Akkreditierung als Diplomat, erfolgte. Nach den Angaben der Bundesanwaltschaft wurden die Akten für eine Auskunftserteilung an das EDA geführt und nicht zur Abklärung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren zu eröffnen ist.