6 hatte, dass «nicht zu übersehen» ist, «dass die über den Beschwerdeführer in den Akten vorhandenen Informationen insbesondere in seiner beruflichen Position schwerwiegende Nachteile nach sich ziehen können. Bspw. können blosse Gerüchte oder unbewiesene Anschuldigungen hinsichtlich einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit und einer Verbindung zum organisierten Verbrechen für einen Diplomaten und Geschäftsmann nachteilig sein, selbst wenn zusammen mit den Informationen kommuniziert wird, dass es sich um ungesicherte Informationen handelt.» (Urteil EDSK vom 3. Februar 2003 E. 2 am Ende).