Entsprechend könne nach dem Willen des Gesetzgebers keine Auskunft erteilt werden. E. (...) F. (...) G. Aufgrund der Überprüfungen der EDSK stellte sich für diese die bereits von der Anwältin des Gesuchstellers aufgeworfene Frage, wie eine allfällige Datenbearbeitung durch den DAP über NN zu beurteilen sei, nachdem die EDSK in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 3. Februar 2003 festgehalten