Blosses Misstrauen in den Staatsapparat würde sicher nicht genügen, weil es um Sonderfälle ginge. Zur Begründung, warum er im konkreten Fall keine Auskunft erteilt habe, machte der Dienst des EDSB geltend, dass es sich bei den über den Gesuchsteller gespeicherten Daten über Informationen zur organisierten Kriminalität sowie über weitere Informationen aus der Akkreditierung des Gesuchstellers als Geschäftsführer Missionschef von (...) bei den internationalen Organisationen in Genf handle. Diese Datenbearbeitung sei «berechtigt». Entsprechend könne nach dem Willen des Gesetzgebers keine Auskunft erteilt werden. E. (...) F. (...) G.