BWIS Auskunft erteilt worden sei. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sei sehr schwierig abzugrenzen. Der Inhalt der Auskunft sei jedenfalls im konkreten Fall sorgfältig zu prüfen. Der «nicht wiedergutzumachende Nachteil» stelle eine hohe Hürde dar. Bei der Schaffung der Gesetzesbestimmung wurde insbesondere an Leute gedacht, die an Paranoia leiden. Die Datenschutzberaterin des BAP fügte hinzu, dass man den Eingaben der in Frage kommenden Personen sofort ansehe, ob es sich um «Leute mit massiven Störungen» handle, für die sich die Ausnahme von Art. 18 Abs. 3 BWIS eigne, oder nicht. Blosses Misstrauen in den Staatsapparat würde sicher nicht genügen, weil es um Sonderfälle ginge.