Zudem hielt der EDSB fest, dass seiner Auffassung nach der Art. 18 Abs. 3, wie es die Entstehungsgeschichte belege, nur vorgesehen sei für Fälle, wo eine Person überhaupt nicht registriert sei. Wenn eine Auskunftsverweigerung noch begründet werden müsste, so würde dies dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, weil dann ein Gesuchsteller gerade darüber informiert würde, ob und gegebenenfalls was für Daten über ihn bearbeitet werden. Das BAP bzw. ein Vertreter des DAP äusserten sich gegenüber der EDSK anlässlich einer Kontrollsitzung dahin, dass bisher keine konkreten Fälle bekannt seien, in denen aufgrund von Art. 18 Abs. 3 BWIS Auskunft erteilt worden sei.