Am (...) ersuchte der Präsident der EDSK den EDSB um Auskunft darüber, warum er im konkreten Fall dem Gesuchsteller keine Auskunft nach Art. 18 Abs. 3 BWIS erteilt habe und warum er zudem in seinem Bescheid an den Gesuchsteller auf eine Begründung verzichtet habe. In seiner Stellungnahme an die EDSK äusserte sich der EDSB dahin, dass seines Erachtens die EDSK nicht zuständig sei, die Frage, ob einem Gesuchsteller ausnahmsweise nach Art. 18 Abs. 3 BWIS durch den EDSB Auskunft zu erteilen sei, materiell zu prüfen. Zudem hielt der EDSB fest, dass seiner Auffassung nach der Art.