5 bearbeiteten Daten ergebe sich nicht nur aus all den Überlegungen, welche seitens des Gesuchstellers gegenüber dem Bundesamt, dem EDSB und der EDSK vorgetragen worden sind. Neu liege auch ein aufsichtsrechtlicher Entscheid des Anwaltsverbandes des Kantons X über das Fehlverhalten des früheren Anwaltes des Beschwerdeführers vor. In diesem Entscheid werde auch die Unrichtigkeit der Informationen des EDA, über die jetzt das Bundesamt verfüge, deutlich gemacht. D. Am (...) ersuchte der Präsident der EDSK den EDSB um Auskunft darüber, warum er im konkreten Fall dem Gesuchsteller keine Auskunft nach Art. 18 Abs. 3