18 Abs. 3 BWIS eingeräumt wird, pflichtgemäss und verfassungskonform auszuüben. Angesichts der hohen Interessen des Gesuchstellers, die Schäden aus der Ehr- und Rufschädigung durch die unqualifizierten Informationen zu beenden, sei es nicht akzeptabel, dass der EDSB durch die Nichtbegründung seiner Auskunftsverweigerung den Gesuchsteller unverändert in der Rechtsunsicherheit über die polizeiliche Datenbearbeitung lasse. C. Der Gesuchsteller hat mit Schreiben seiner Anwältin vom 7. April 2004 sein Anliegen und seine Rechtsbegehren noch einmal unterstrichen.