Um welche Bedingungen es sich handle, sei dem Gesuchsteller nicht einsichtig, weil der EDSB seine ablehnende Auffassung nicht begründet habe. Dass aber eine genaue Auskunft an den Gesuchsteller zu einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit des Landes führen könne, könne vorliegenden Falls schon deshalb nicht gelten, weil der Gesuchsteller bereits Kenntnis der vorhandenen Akten, die bei der Bundesanwaltschaft waren, habe. Mit seiner Weigerung, Auskunft zu erteilen, verletze der EDSB seine gesetzliche Pflicht, das Ermessen, das ihm in der Kann-Vorschrift von Art. 18 Abs. 3 BWIS eingeräumt wird, pflichtgemäss und verfassungskonform auszuüben.