Zudem bestünden durch die Weiterbearbeitung erhebliche Risiken, wie z. B. eine leichtfertige Bekanntgabe an ausländische Geheim- oder Nachrichtendienste. Anschliessend rügt die Anwältin des Gesuchstellers die Nichtgewährung einer Auskunft nach Art. 18 Abs. 3 BWIS durch den EDSB. Dieser berufe sich in seinem ablehnenden Schreiben vom (...) auf die gesetzlichen «strengen Bedingungen» für eine allfällige Auskunft, die vorliegend nicht erfüllt seien. Um welche Bedingungen es sich handle, sei dem Gesuchsteller nicht einsichtig, weil der EDSB seine ablehnende Auffassung nicht begründet habe.