«Angesichts der beträchtlichen Unsicherheit bezüglich des Wahrheitsgehaltes müssten die Aussagen und Tatsachenbehauptungen vielmehr genügend substantiiert werden. Zugleich müsste dargelegt werden, weshalb die Aufbewahrung der Akten und der damit zusammenhängende an- und fortdauernde Eingriff in die Persönlichkeit des Gesuchstellers durch die Sicherheit der Schweiz geboten und gerechtfertigt sind. Vorliegend wurde diese Begründungspflicht durch die zuständigen Stellen nicht wahrgenommen.» Zudem bestünden durch die Weiterbearbeitung erhebliche Risiken, wie z. B. eine leichtfertige Bekanntgabe an ausländische Geheim- oder Nachrichtendienste.