4 weil diese in Bezug auf den Gesuchsteller und seine Familie abenteuerlichste Behauptungen und schwerste Vorwürfe enthielten. Der Gesuchsteller werde in schwammigster Art und Weise in die Nähe des organisierten Verbrechens gerückt. Zudem wird auch darauf hingewiesen, dass die (parallelen) Akten der Bundesanwaltschaft vielfach persönlichkeitsverletzende Angaben enthielten, welche lediglich auf Gerüchten und Verleumdungen beruhten und über deren Wahrheitsgehalt keinerlei Beweise vorhanden waren. Auch seien Teile der Akten aus der vom Gesuchsteller geführten Ständigen Mission bei der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und den Sonderorganisationen