Die Anwältin bringt aber zugleich auch vor, dass sie annimmt, dass die Akten, welche der DAP über den Gesuchsteller bearbeitet, denjenigen entsprächen, welche die Bundesanwaltschaft besass. Sie beruft sich dabei auf die Äusserung der EDSK in ihrem Urteil vom 3. Februar 2003, die festhielt: «daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass auch der DAP über ein eigenes, analoges Dossier über den Beschwerdeführer verfügt.» Die Anwältin bestreitet ganz entschieden die Qualität der Akten bzw. der bearbeiteten Informationen,