Die Anwältin anerkennt allerdings, dass die über den Gesuchsteller bei der Bundesanwaltschaft gesammelten Akten allein schon deshalb zu vernichten waren, weil nach der Reorganisation der Bundesanwaltschaft mit dem Transfer des DAP in das BAP die Bundesanwaltschaft keine gesetzliche Grundlage für eine weitere Aufbewahrung der Akten mehr hatte. Die Anwältin bringt aber zugleich auch vor, dass sie annimmt, dass die Akten, welche der DAP über den Gesuchsteller bearbeitet, denjenigen entsprächen, welche die Bundesanwaltschaft besass.